INCOTERMS® 2020

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Die Incoterms® sind Lieferklauseln, welche die Abwicklung des weltweiten Handels vereinfachen, da sie die jeweiligen Pflichten der Parteien in Bezug auf den Gefahrenübergang, die Kosten und Transportmodalitäten sowie Verzollung standardisieren und für Rechtssicherheit sorgen.

Nach der letzten Überarbeitung im Jahre 2010 hat das internationale Redaktionskomitee der ICC-Kommission für Handelsrecht und -praxis mit den Incoterms® 2020 aktuelle Anforderungen umgesetzt. Die verbesserte Darstellung erleichtert das Anwenden geeigneter Lieferklauseln. Insgesamt gibt es 11 Klauseln, wovon 7 Klauseln alle Transportarten umfassen, während 4 Klauseln speziell für Schiffstransporte gelten, so FAS, FOB, CFR und CIF.

Den vollständigen Text der Incoterms® 2020 erhalten Sie über www.iccgermany.de.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Incoterms®-Klausel DAT („Geliefert Terminal“) wird geändert zu DPU („Geliefert benannter Ort entladen“), wodurch künftig jeder beliebige (vereinbarte) Ort der Bestimmungsort sein kann.
  • Die Incoterms® 2020 tragen dem nachgewiesenen Marktbedarf in Bezug auf Konnossements mit „On-Board“-Vermerken und der FCA-Incoterms®-Klausel Rechnung.
  • Die Incoterms® 2020 passen den Versicherungsschutz in den Klauseln CIF und CIP an die aktuelle Geschäftspraxis an.
  • Die Incoterms® 2020 berücksichtigen in FCA, DAP, DPU und DDP die Geschäftspraxis, dass immer mehr Verkäufer oder Käufer die Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmitteln organisieren.
  • Die Incoterms®2020-Klauseln berücksichtigen die weltweit gestiegenen Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren und enthalten künftig klare Regeln zur Verteilung der Sicherheitspflichten und der damit verbundenen Kosten.

Schwierigkeiten bei CIF/CIP
In dieser Überarbeitung hat die ICC einen wichtigen Compliance-Aspekt in die „Erläuternden Kommentare für Nutzer“ aufgenommen. Danach wird auf die Schwierigkeiten hingewiesen, wenn die jeweiligen inländischen Aufsichtsrechte der Empfangsstaaten nicht beachtet werden. Hintergrund ist, dass die meisten Staaten ihren Versicherungsmarkt schützen, indem sie lokal nicht zugelassenen Versicherungsgesellschaften untersagen, Risiken zu versichern, die im Land belegen sind. Diese sogenannten „Non-admitted“-Regelungen sind von Land zu Land unterschiedlich ausgeprägt und können auch Handelsgeschäfte sowie den Geltungsbereich der Transportversicherung tangieren.

Bei Lieferungen die in Länder außerhalb des EWR gehen, können diese Verbote, insbesondere im Zusammenhang mit den Klauseln CIP und CIF, zu Komplikationen führen. Aufgrund der darin verankerten Versicherungspflicht hat der ausländische Verkäufer zugunsten des inländischen Käufers eine Transportversicherung abzuschließen. Je nach Härte des jeweils geltenden Verbots kann ein Verstoß gegen diese non-admitted Regeln vorliegen, wenn beispielsweise bei CIP der benannte Bestimmungsort eine an den Seehafen/Flughafen folgende inländische Nachreise einschließt.

Aufgrund global zunehmender handelspolitischer Spannungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Staaten künftig strenger kontrollieren und solche Verstöße  sanktionieren. Mit unangenehmen Folgen für alle Beteiligten: Seien es eine Beschlagnahme der Sendung durch den Zoll oder mögliche strafrechtliche Folgen, insbesondere für den inländischen Käufer, bzw. Probleme aufgrund Devisenverkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit Schadenzahlungen in das jeweilige Land.

Fazit
Wenn Sie diese scharfen Klippen umschiffen, indem Sie dieses Thema bei der Gestaltung des Kaufvertrages mit Ihrem Geschäftspartner berücksichtigen, können Sie während des Transports auf den weitgehenden Versicherungsschutz Ihrer RVM-Warentransportpolice vertrauen. Sie erfüllt alle Anforderungen, welche die Incoterms® 2020 an den Versicherungsschutz im nationalen und internationalen Warenverkehr stellen. Unsere Police bietet Ihnen eine Deckung unabhängig der Gefahrtragung und schützt Sie z. B. als Käufer auch vor dem Umstand, dass der Verkäufer unter der Klausel CIF nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz bereitstellen muss, um die Bedingungen der Klausel (C) der Institute Cargo Clauses zu erfüllen.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie hierzu Fragen haben. Sprechen Sie uns an.

Ihr Ansprechpartner:
Thomas Singer
Tel. +49 7121 923-1212
singer@rvm.de

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