Update – Versicherungsteuergesetz 2020

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Im Oktober 2020 wurde im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts (VersStRModG) beschlossen. Durch das sogenannte Versicherungsteuermodernisierungsgesetz ergeben sich Ände-rungen bei verschiedenen Versicherungstatbeständen, die im Zusammenhang mit Absicherungen in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bestehen. Neben Änderungen bezüglich der Versicherungen von international registrierten bzw. zugelassenen Fahrzeugen und Personenversicherungen ändert das neue Gesetz auch die Besteuerung von Risiken außerhalb des EWR Raumes für Versicherungsnehmer mit Sitz in Deutschland, wobei neben der erforderlichen Besteuerung im (Nicht-EWR) Ausland belegener Risiken mit Wirkung vom 10.12.2020 auch deutsche Versicherungsteuer abzuführen sein kann.

Für Casualty, Property, Engineering sowie Financial Lines Geschäft inkl. Cyber mit Deckungsanteilen von Risiken außerhalb des EWR bedeutet dies, dass Ihre Versicherer je nach Programmgestaltung die lokale Versicherungsteuer des Landes erheben und lokal abführen sowie zusätzlich hierfür die deutsche Versicherungsteuer in Deutschland abführen.

In den letzten Monaten wurde die Frage debattiert, welche außerhalb des EWR belegenen Risiken konkret unter den Anwendungsbereich der Neufassung des Gesetzes fallen, insbesondere die Frage, ob der versicherungssteuerliche Betriebsstättenbegriff auch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften im Nicht-EWR-Ausland von in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmern umfasst.

GDV und PKV vertreten zu dieser Frage im Rahmen ihres kürzlich veröffentlichten FAQ zum VersStRModG (Fassung vom 30.06.2021) wohl auch im Sinne des BMF nunmehr die Auffassung, dass keine deutsche Versicherungsteuer für Prämienanteile von mitversicherten Tochtergesellschaften mit Sitz außerhalb des EWR anfällt. Hingegen unter-liegen Prämienanteile eines in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers der deutschen Versicherungsteuer, die auf seine rechtlich unselbständigen Betriebsstätten in Drittstaaten entfallen.
Entscheidend für die Beurteilung der Steuerpflicht ist also, ob es sich bei der versicherten Einheit in einem Drittstaat um eine

  • rechtlich selbständige (Tochter-)Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat oder um eine
  • rechtlich unselbständige Betriebstätte (§ 12 AO; zivilrechtlich Bestandteil des Stammhauses)

des in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmers handelt.

Die Versicherungsgesellschaften passen ihre Praxis an die geänderte Sichtweise des Marktes an. Bisherige insoweit unzutreffende Abrechnungen werden korrigiert und zu viel geleistete deutsche Versicherungsteuer wird erstattet.

Ihr Ansprechpartner:
Thomas Kalbacher
Tel. +49 7121 923-1124
kalbacher@rvm.de

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