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Kategorie: Wichtig zu wissen!

2011
27. Okt.

Praxistipp Cashflow-Schutz vor Lastschriftwiderruf durch Insolvenzverwalter

blitzende Kabel

Per Lastschrift beglichene Forderungen dürfen nicht mehr vom Insolvenzverwalter zurückgerufen werden, wenn der Schuldner sie durch schlüssiges Handeln genehmigt oder im Rahmen des so genannten SEPA–Lastschriftverfahrens erteilt hat. Das sieht eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, ZR XI 236/07) vor.
Das SEPA-Lastschriftverfahren wurde im November 2009 auf europäischer Ebene eingeführt und wird mittlerweile von den meisten deutschen Banken angeboten. Sowohl beim so genannten SEPA-Basislastschriftverfahren (ähnlich dem Einzugsermächtigungsverfahren) als auch beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren (ähnlich dem Abbuchungsverfahren) hat der (vorläufige oder bestätigte) Insolvenzverwalter kein Recht, die Erstattung zu verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Schuldner auf der Basis dieses Produkts zu Gunsten des Gläubigers eine Einzugsermächtigung erteilt hat.
Unabhängig von SEPA können sich Gläubiger nach der neuen Rechtsprechung auch gegen den Lastschriftwiderruf wehren, wenn es sich um wiederkehrende Zahlungen - beispielsweise aus Dauerschuld-verhältnissen und laufenden Geschäftsbeziehungen - handelt, wenn der Schuldner der Belastung seines Kontos nicht nach Ablauf einer angemessen Prüfungsfrist widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte. Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank des Schuldners zum Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift eine Klausel, wonach mit der Einzugsermächtigung zugleich ein Zahlungsauftrag erteilt wird, so soll der Verwalter ebenfalls nicht berechtigt sein, Lastschriften zurückzurufen. Es kann also durchaus geboten sein, Widerrufe nicht einfach hinzunehmen, sondern anwaltlichen Rat einzuholen.
Weitere Informationen zum SEPA-Verfahren und welche Vorteile dies auch Ihren Kunden bringt, finden Sie auf der Website des Bankenverbands.